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Transparenzregister - Eintragungspflicht für alle Gesellschaften

Am 1. August 2021 trat das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) in Kraft. Ein Kernstück dieses Gesetzes ist die grundlegende Neuausrichtung des Transparenzregisters, welches von einem Auffangregister zu einem Vollregister umgestaltet wurde.

Das bedeutet: Alle Gesellschaften sind danach verpflichtet, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten nicht nur zu ermitteln, sondern außerdem aktiv an das Transparenzregister zur Eintragung mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn sich die vom Transparenzregister geforderten Angaben bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern (z. B. Handels-, Genossenschafts-, Partnerschaftsregister) ergeben.

Die bis zuletzt geltende Mitteilungsfiktion, die eine erhebliche Erleichterung für die Betroffenen dargestellt hatte, entfällt. Das Register enthält damit umfassendere Datensätze zu den wirtschaftlich Berechtigten in einem strukturierten einheitlichen Format.

Unternehmen, die aufgrund der Aufhebung der Mitteilungsfiktion nun erstmalig meldepflichtig sind, müssen ihren wirtschaftlich Berechtigten innerhalb folgender Übergangsfristen (§ 59 Abs. 8 GwG nF) im Transparenzregister eintragen:

  • Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022;
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022;
  • in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Wie bisher droht bei Verstößen gegen diese Vorschriften eine bußgeldbewehrte Sanktionierung durch das Bundesverwaltungsamt.

Artikelnr: 236767

Benedikt Grabl

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